1. Wie hoch wird die neue Mindestsicherung künftig sein?
Alleinstehende erhalten € 863,04. Für Kinder wird es gestaffelte Beträge geben: 25% für das erste Kind, 15% für das zweite und für jedes weitere 5%. In Beträgen bedeutet das: rund 215 € für das erste Kind, 129€ für das zweite Kind und ab dem dritten Kind 43€.
2. Werden Alleinerziehende von der neuen Regelung der Mindestsicherung profitieren?
Alleinerziehende sollen ebenso wie Menschen mit Behinderung in Zukunft Zuschläge bekommen können.
3. Darf ein Mindestsicherungsbezieher zusätzliche Einkünfte erwirtschaften?
Eine neue Regelung soll den Anreiz aus dem Sozialhilfebezug heraus, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen verstärken. Es ist ein Freibetrag von bis zu 35% des Nettoeinkommens für ein Jahr vorgesehen.
4. Wie sieht es mit den Vermögenswerten vor dem Bezug der Mindestsicherung aus?
Beim Wohnvermögen gilt bei eigenem Wohnbedarf eine Schonfrist von drei Jahren. Sonstige Vermögenswerte müssen grundsätzlich vor dem Bezug der Mindestsicherung abgegeben werden. Spezielle Ausnahmen dieser Regelung bleiben jedoch erhalten.
5. Inwiefern ist die neue Regelung länderübergreifend einheitlich?
Ausgewählte Kernbereiche werden im neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bundesweit einheitlich geregelt. Wo keine neuen Grundsätze aufgestellt wurden, können die Länder ihre eigenen Regelungen ohne weitere Vorgaben frei gestalten.
6. Was ändert sich bei der Notstandshilfe und Arbeitslosenversicherung?
Die Notstandshilfe und das Arbeitslosengeld werden zu einer gemeinsamen Versicherungsleistung unter dem Namen „Arbeitslosengeld Neu“ zusammengefasst.
7. Erhalten EU-Bürger uneingeschränkten Anspruch auf Mindestsicherung in Österreich?
Nein. Nur wenn sich ein EU-Bürger z.B. als Arbeitnehmer hier befindet, erhält er bei einem kürzeren als 5-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich uneingeschränkten Zugang zur Mindestsicherung.
8. Ab wann haben Asylberechtige Anspruch auf Mindestsicherung?
Asylberechtigte haben sobald ihnen der Schutzstatus als Flüchtlinge zuerkannt wurde, Anspruch auf Mindestsicherung. Asylwerber haben somit keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
9. Bekommen Asylberechtige die volle Mindestsicherung?
Dies ist an die Arbeitsmarktvermittelbarkeit des Betroffenen gekoppelt. Erst mit dem Nachweis über ein bestimmtes Sprachniveau, einen abgeschlossenen Wertekurs und eine Intergationserklärung oder Qualifizierungsmaßnahmen steht Asylberechtigten künftig die “volle” Mindestsicherung zu. Ansonsten erhalten die betroffenen Personen nur 65% der regulären Leistung in Form von Geld und den Differenzbetrag in Form von Sprach- bzw. Berufsqualifizierungsmaßnahmen.
10. Wie soll künftig verhindert werden, dass Asylberechtigte ihre Mindestsicherung an die Familien im Heimatland überweisen?
Die Mindestsicherung wird an Asylberechtigte nur mehr zum Teil in Form von Geldleistungen ausgezahlt werden. Der Restbetrag wird z.B. im Fall von Wohnkosten direkt an den Vermieter überwiesen oder erhält der Asylberechtigte in Form von berufs- oder sprachqualifizierenden Sachleistungen.
(red.)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.