Neue Homeoffice-Regelungen ab 2025: Was Telearbeit umfasst

Für Arbeitnehmende wird es durch die Änderung ab 2025 möglich, ihre Arbeitsleistung nicht nur innerhalb der eigenen vier Wände, sondern beispielsweise auch bei Familienmitgliedern oder in Kaffeehäusern zu erbringen. Beim Unfallversicherungsschutz kommen unterschiedliche Regelungen je nach Örtlichkeit zur Anwendung.
Aus Homeoffice wird 2025 "Telearbeit"
So soll bei "Telearbeit im engeren Sinn" - also in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in Co-Working-Spaces - auch der Arbeitsweg unfallversicherungsrechtlich geschützt werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Wohnort der Angehörigen oder der Co-Working-Space in der Nähe der eigenen Wohnung oder der Arbeitsstätte liegt beziehungsweise die Entfernung dem üblichen Arbeitsweg entspricht.
"Arbeiten von überall" nur bei Einvernehmen
Bei "Telearbeit im weiteren Sinn", sprich an allen anderen Orten, soll es keinen Wegeschutz geben. Zwar sind die Personen dann während der Verrichtung der Arbeit vor Ort im Falle eines Arbeitsunfalls versicherungsrechtlich geschützt. Am Weg etwa ins Kaffeehaus oder auch in ein Hotel besteht aber kein Schutz der Unfallversicherung.
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Telearbeit und die Orte, an denen diese verrichtet werden kann, in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schriftlich fixiert werden müssen. Das ortsungebundene "Arbeiten von überall" muss also einvernehmlich erfolgen.
(APA/Red)
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