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So will das Land gegen Baulandhortung vorgehen

©VLK/T.Mair; VOL.T/Steurer; Montage/VOL.AT
Mit Änderungen des Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetzes will die Vorarlberger Landesregierung nun aktiv gegen Baulandhortung vorgehen und einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sicherstellen.
Die ursprünglichen Pläne

Die wichtigsten Eckpunkte umfassen etwa zeitlich vorgegebenen Bauverpflichtungen, verpflichtende räumliche Entwicklungskonzepte und Größenbegrenzungen beim Kauf von Grundstücken. “Die Zeit ist vorbei, in der es einen Freibrief für Baulandhortung gab”, sagte Landeshauptmann Markus Wallner (ÖVP) in Anbetracht der dynamische Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung und den damit verbundenen Herausforderungen.

Die Grundstücke seien knapp, gleichzeitig würden die Preise immer weiter steigen. “Wenn der Markt versagt, muss die Politik reagieren”, ergänzte der Grünen-Landesrat Johannes Rauch, der die beiden Gesetze inklusive der Novellen als “modernste Österreichs” bezeichnete.

Bebauung innerhalb von 10 Jahren

Zu den markantesten Änderungen in diesem Zusammenhang zählt die Einführung eines Erklärungsverfahrens beim Erwerb von unbebauten Baugrundstücken nach dem Grundverkehrsgesetz. Dementsprechend kann Bauland nur erworben werden, wenn der Käufer – eine natürliche oder juristische Person – sich bereit erklärt, dieses innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu bebauen. Tut er das nicht, hat er das Grundstück der Gemeinde zum Kauf anzubieten. “Ansonsten sind Sanktionen bis hin zur Versteigerung möglich”, führte Raumplanungslandesrat Karlheinz Rüdisser (ÖVP) aus.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Frist sind Privatpersonen und Betriebe, die einmalig Bauland von maximal 800 bzw. 3.000 Quadratmetern erwerben. Im Fall der Unternehmen muss das Grundstück an eigene Flächen angrenzen und für eine Betriebserweiterung geeignet sein. Auch eine Teilung von Grundstücken innerhalb einer Familie ist von der Frist ausgenommen. Der Erwerb von Bauland erhält künftig aber auch eine Obergrenze von fünf Hektar. Ausgenommen davon sind die öffentliche Hand, gemeinnützige und gewerbliche Bauträger sowie Unternehmen, die ihren Betriebsstandort erweitern wollen.

Entwicklung nach innen

Eine wesentliche Neuerung des Raumplanungsgesetzes sieht vor, dass Neuwidmungen von Bauflächen auf sieben Jahre befristet werden. Wird in dieser Zeit nicht gebaut, erlischt die Umwidmung ohne eine Entschädigung für den Käufer. Siedlungsentwicklung soll in Vorarlberg mit einer Festlegung von Siedlungsschwerpunkten und Verdichtungszonen künftig nach innen erfolgen. In diesem Sinn soll auch der Flächenverbrauch von Einkaufszentren (EKZ) eingedämmt werden. Ab einer Fläche von 900 Quadratmetern haben Gemeinden sicherzustellen, dass zumindest zweistöckig gebaut wird und zwei Drittel der nötigen Parkplätze in einer Tiefgarage oder einem Obergeschoß untergebracht werden.

Räumliche Entwicklungspläne

Von einer Kann- zu einer Muss-Bestimmung für Gemeinden werden bis spätestens Ende 2022 die räumlichen Entwicklungskonzepte, jetzt räumliche Entwicklungspläne (REP) genannt. Sie sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen und erhalten Verordnungscharakter. Zudem sieht die Novelle des Raumplanungsgesetzes eine zwingende Abstimmung der REP angrenzender Gemeinden vor. Vorbehaltlich einer Zustimmung des Landtags sollen beide Novellen mit 1. März 2019 in Kraft treten.

(APA)

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