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Vorarlberg: Kanisfluh ist bei Bergbau-Unternehmen heiß begehrt

Die Kanisfluh ist mit Schurfrechten regelrecht zugepflastert. Das bedeutet allerdings noch keine Erlaubnis zum Abbau
Die Kanisfluh ist mit Schurfrechten regelrecht zugepflastert. Das bedeutet allerdings noch keine Erlaubnis zum Abbau ©Bilderbox/Gebr. Rüf/Montanbehörde
Mellau/Au/Schnepfau- Die Kanis GmbH aus Wolfurt hat im Sommer 2017 den gesamten Bregenzerwälder Bergstock mit Schürfrechten regelrecht zugepflastert - die Motive dahinter sind offen.
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Der Bergstock der Kanisfluh im Bregenzerwald scheint bei Kiesabbau- und Bergbau-Unternehmen heiß begehrt zu sein. Denn das Bau- und Transportunternehmen Rüf aus Au ist nicht die einzige Firma, die sich wie berichtet für die Gesteins-Rohstoffvorkommen der Kanisfluh interessiert. Im Sommer 2017 hat die Kanis GmbH aus Wolfurt in aller Stille und abseits des öffentlichen Gezeters in mehreren Bereichen des Bergstockes sogenannte Schürfrechte gemäß Mineralrohstoffgesetz bei der beim Wirtschaftsministerium in Wien angesiedelten Montanbehörde beantragt. Dies berichtet die Wirtschaftspresseagentur am Donnerstag.

In weiterer Folge wurden insgesamt zehn dieser Schürfrechte auf kreisrunde Flächen mit einem Durchmesser von jeweils 850 Meter am gesamten Bergstock von der Montanbehörde verliehen. Diesbezügliche Informationen der Wirtschaftspresseagentur.com wurden von der Montanbehörde auf Anfrage bestätigt. Ein mitgelieferter Kartenausschnitt zeigt, dass der Bergstock der Kanisfluh mit diesen kreisrunden Schürfrechten der Kanis GmbH regelrecht zugepflastert ist. Zudem befinden sich einzelne dieser Schürfrechte ausgerechnet in jenen Bereichen der Kanisfluh am nördlichen Wandfuß, wo Rüf seinen Kiesabbau durchführen möchte.

montanbehoerde
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Schurfrecht ist nicht gleich Gewinnungsrecht

Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Schürfrechte nicht mit Abbau- beziehungsweise Gewinnungsrechten in einen Topf geworfen werden dürfen. Denn Schürfberechtigungen stellen sogenannte Aufsuchungsberechtigungen zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe zum Feststellen der Abbauwürdigkeit dar. Solche Schürfberechtigungen bedeuten also nicht, dass hier gleich Bergbau betrieben werden darf. Das muss in gesonderten Verfahren bewilligt werden. Dazu kommt, dass das Ausüben dieser Schürfrechte vor Ort immer auch der Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer bedarf. Im Mineralrohstoffgesetz heißt es dazu in Paragraph 147: “Vor Benützung der Oberfläche und des oberflächennahen Bereiches von fremden Grundstücken oder Teilen von solchen zur Ausübung der /… / angeführten Tätigkeiten hat der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen.” Die Beantragung und Verleihung von Schürfrechten durch die Montanbehörde bedarf unterdessen nicht der Zustimmung des Grundeigentümers.

Inhaber der Schurfrechte nennt keine Beweggründe

Die Kanis GmbH in Wolfurt wurde 2013 gegründet und gehört gemäß Firmenbuch zu 100 Prozent Carla Gorga. Als Geschäftsführer ist der Bergbauunternehmer Hermann Albrecht aus dem Bregenzerwald eingetragen. Der Lebensgefährte von Carla Gorga bestätigte auf wpa-Anfrage, dass die Kanis GmbH diese Schurfrechte beantragt und verliehen bekommen habe. “Weitere Detailinformationen möchte ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt geben.” Damit bleibt offen, welche Motive hinter dem Beantragen dieser zehn Schurfrechte stehen, die ab Verleihung fünf Jahre gelten und im Bedarfsfall möglicherweise um fünf Jahre verlängert werden können. Hermann Albrecht ist auch Geschäftsführer der “BILD-STEIN” Sand-Stein-Bruch GmbH ebenfalls in Wolfurt, die im Schwarzachtobel einen Steinbruch betreibt. Dieses Unternehmen gehört fast zur Gänze Carla Gorga.

Keine verzögernde Wirkung

Wie auch immer: Sollte hinter diesen Schürfrechten kein wirkliches bergbauliches Interesse sondern die Absicht stehen, das Abbauvorhaben der Gebrüder Rüf auf Jahre hinauszuzögern, so dürfte das vermutlich nicht funktionieren. Denn Rüf benötigt für seine Beantragung eines Kiesabbaues im Vorfeld keine Schürfberechtigung. Befragte Juristen verweisen darauf, dass Schürfberechtigungen lediglich verzögernden Einfluss auf andere Schürfberechtigungen im gleichen Gebiet hätten, die später beantragt wurden. Sie blockieren allerdings keine Abbauvorhaben durch andere Unternehmen in diesem Bereich. Zudem bräuchte die Kanis GmbH zum Schürfen an der Oberfläche oder im oberflächennahen Bereich wie gesagt immer die Zustimmung der Grundeigentümer.

(Quelle: Wirtschaftspresseagentur.com)

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