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Teure „Parktickets“ in Feldkirch

Stein des Anstoßes ist der unbeschilderte Parkplatz in der Mitte – zumal dort früher ein TEDi-Logo gehangen haben soll.
Stein des Anstoßes ist der unbeschilderte Parkplatz in der Mitte – zumal dort früher ein TEDi-Logo gehangen haben soll. ©Sams
Seit Monaten hagelt es für TEDi-Kunden in Feldkirch teure Besitzstörungsklagen. Knackpunkt ist ein Privatparkplatz des Hausbesitzers.

Anja Förtsch (Wann&Wo)

Mit gut 250 Euro kann man viel machen. Einen Wochenend-Kurztrip, eine ausgedehnte Shoppingtour… oder einmal bei einem Haushaltsdiscounter in der Feldkircher Kaiserstraße parken – beziehungsweise schlicht vorbeifahren. Diesen Betrag mussten inzwischen nämlich Dutzende Vorarlberger zahlen, weil sie neben dem Geschäft parken wollten. Was auch grundsätzlich für Kunden erlaubt ist. Aber eben auf drei bestimmten Stellplätzen nicht, nämlich auf Privatparkplätzen. Doch statt entsprechenden Schildern hätten dort zumindest bis vor Kurzem Logos des Discounters sogar den Anschein erweckt, es handle sich um Kundenparkplätze. „Darauf bin wohl auch ich mit dem Auto meines Mannes reingefallen und mittlerweile ist die Forderung 1900 Euro plus Gerichtstermin“, erzählt Nadine Dunst-Ender WANN & WO. Sie hat daraufhin eine Facebook-Gruppe für Betroffene gegründet – und die zählt mittlerweile knapp 200 Mitglieder. „Was den Privatparkplatz angeht, hat der Besitzer ja auch Recht“, räumt Dunst-Ender ein. „Es stellen sich dabei aber zwei Fragen: Wozu das Logo des Geschäfts an dem Stellplatz? Und wozu in Kameras investieren, aber nicht kennzeichnen, dass man nicht durchfahren darf? Würde ich wollen, dass keiner auf meinem Weg fährt, würde ich statt der Kamera ein Schild aufhängen.“

Experte: Kläger im Recht

Das ist gar nicht nötig, weiß Dominik Tschol, Club-Jurist beim
ÖAMTC Vorarlberg. „Genauso, wie auch nicht jeder Hausbesitzer vor seiner Garage ein Privatparkplatzschild aufhängen muss, muss auch der Besitzer des dortigen Stellplatzes keines aufhängen“, so der Experte. Das gleiche gelte für das Befahren, wenn es sich eben um Privatbesitz handelt. Sollte allerdings stimmen, dass an dem Parkplatz früher ein TEDi-Logo hing, so sei der ganze Fall fragwürdig. Der Besitzer selbst war für WANN & WO nicht zu erreichen, auch die Leitung des Geschäfts wollte sich nicht zu den Beschwerden äußern. Für die vielen betroffenen Autofahrer bleibt laut ÖAMTC-Experte Tschol nur eines: „Immer genau schauen, ob ich dort parken und fahren darf.“ Und im besten Fall wohl auch die Strafe zahlen – denn gleich mehrere Betroffene, die sich weigerten, bekamen darauf eine Klage über 1900 Euro. Ein teures Parkticket.

Besitzstörung: Was zählt dazu, was muss vorliegen?

Laut geltendem Gesetz liegt eine Besitzstörung dann vor, wenn ein Störer dem Eigentümer einer Sache den Besitz eigenmächtig beeinträchtigt oder ganz entzieht – also etwa wenn er sich auf einen fremden Parkplatz stellt. Dabei ist es völlig egal, wann und wie lange der Störer das fremde Eigentum genutzt hat. Allerdings liegt laut Gesetz eine Besitzstörung nur dann vor, wenn es dem Störer möglich war, zu erkennen, dass er gerade fremde Besitzrechte verletzt.

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