Das Gericht schreibt in seinem der APA vorliegenden Beschluss, dass man zum derzeitigen Verfahrensstand von übler Nachrede und dem Anspruch auf Entschädigung ausgehen könne.
Strache muss “vorläufige Mitteilung” veröffentlichen
Strache muss laut Beschluss auf seinem Facebook-Profil die Information veröffentlichen, dass derzeit ein Verfahren nach dem Mediengesetz gegen ihn anhängig ist. Die Maßnahme einer “vorläufigen Mitteilung” laut Paragraf 8a des Mediengesetzes kann auf Antrag in einem Entschädigungsverfahren verhängt werden, wenn “anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen”.
Vermerk “Satire” und Smiley helfen nicht
Im Fall Wolf versus Strache ist laut Gericht “nach derzeitigem Verfahrensstand” der objektive Tatbestand der üblen Nachrede und damit auch der Anspruch auf Entschädigungen “als erfüllt anzunehmen”, heißt es im Beschluss. Das Posting werde von Medienkonsumenten so verstanden, dass Wolf “die Verbreitung von Lüge und Unwahrheit unterstellt würde”. Dass Strache den Eintrag mit Smiley und dem Vermerk “Satire” versehen hatte, hilft da nicht: Der Vorwurf wiege schwer. Eine “allenfalls intendierte satirische Auseinandersetzung mit der Qualität der Berichterstattung” führe daher derzeit laut Gericht nicht zu einer “Abwägung der Rechtsgüter Kunstfreiheit versus Ehre des Antragstellers”. (APA)
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