Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jenen Fall, der die Karfreitags-Debatte ins Rollen gebracht hatte, an die erste Instanz zurückgeschickt. Ein Arbeitnehmer ohne Bekenntnis hatte geklagt, da ihm für diesen Tag kein Feiertagsentgelt zugestanden war. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung aufgehoben hatte, muss nun geklärt werden, ob der Kläger überhaupt einen freien Tag beantragt hatte.
Karfreitag: OGH schickt auslösenden Fall an erste Instanz zurück
Hintergrund des Rechtsstreits ist die von der Regierung mittlerweile aufgehobene Regelung im Arbeitsruhegesetz, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen hatten Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiten.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer privaten Detektei, der keiner dieser Kirchen angehört. Er wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag. Der EuGH gab ihm nach dem Instanzenzug Recht, weswegen in weiterer Folge die Regelung im Arbeitsruhe-Gesetz aufgehoben wurde. Nun entschied auch der OGH in dem Fall. Auch er erkannte auf Basis des EuGH-Spruchs eine Diskriminierung, wie es im am Dienstag veröffentlichten Urteil hieß.
Erste Instanz muss klären, ob Kläger im vornhinein Feiertag beansprucht hatte
Was noch nicht geklärt, allerdings für eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall notwendig ist: ob der Kläger sein Anliegen im vornhinein überhaupt beim Arbeitgeber deponiert, also eine Freistellung für den Karfreitag beantragt hatte. Nur dann stehe auch ihm Feiertagsentgelt zu. Zur Erörterung dieser Frage im Beweisverfahren wies der OGH den Fall daher wieder der Ersten Instanz, dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, zu.
(APA/Red)
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