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BH-Mitarbeiter erstochen - Asylexperte: "Schubhaft wäre unzulässig gewesen"

1950 Menschen wurden 2018 mit einem Aufenthaltsverbot belegt.
1950 Menschen wurden 2018 mit einem Aufenthaltsverbot belegt. ©VOL.AT/Harg
Knapp eine Woche ist seit der Messerattacke in der BH Dornbirn vergangen. Viele beschäftigt nach wie vor eine Frage: Hätte die Tat nicht doch mit den bestehenden Gesetzen verhindert werden können?
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Ein 34-Jähriger ist nach der Tat in U-Haft genommen worden. Warum konnte er nicht vor der Tat schon in Schubhaft genommen werden? Der Asylrechtsexperte Stefan Harg kennt den Fall zwar nur aus den Medien, seine Einschätzung ist aber klar: “Schubhaft aus präventiven Gründen, weil jemand vor zehn Jahren kriminell war, ist absolut unzulässig.” Auch Hausarrest oder Sicherheitsverwahrung bei Menschen mit krimineller Vergangenheit während eines Asylverfahrens gibt es nicht. “Das Gesetz sieht das nicht vor und nur weil jemand in der Vergangenheit gefährlich war, heißt das nicht, dass er auch in Zukunft eine Gefahr sein wird.”

Wie das Innenministerium geht auch Harg davon aus, dass das Aufenthaltsverbot gegen den 34-Jährigen gar nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre, als er nach Österreich kam. “Man muss einfach sagen, wenn jemand in Österreich geboren ist, hier die Probleme bekommen hat, dann ist Österreich auch verantwortlich”, so Harg gegenüber ORF Vorarlberg. Man habe sich zu lange vor der Diskussion gedrückt und so getan, als sei die 2. Generation der Türken Menschen 2. Klasse. In Wahrheit habe man die Probleme sogar verschärft, “weil man sie in eine unsichere Aufenthaltssituation gebracht hat.”

Aufenthaltsverbot ist Einzelfallentscheidung

Die gesetzliche Grundlage eines Aufenthaltsverbotes ist Paragraf 67 FPG (Fremdenpolizeigesetz) und kann nach schwerwiegenden strafrechtliche Delikten wie Drogenhandel, Vergewaltigung, Mord oder mehrfache Straffälligkeit bei minderschweren Delikten angewendet werden. Es ist aber eine Einzelfallentscheidung.

Das Innenministerium unterstrich am Montag, dass das Aufenthaltsverbot des Täters aus Dornbirn nicht mehr mit dem Aufenthaltsverbot des Paragrafen 67 FPG nach heutiger Rechtslage vergleichbar ist. Das aktuelle Aufenthaltsverbot bezieht sich demnach nur auf EWR-Bürger, Schweizer oder begünstigte Drittstaatsangehörige. Das frühere Aufenthaltsverbot (Rechtslage vor 2011, Anm.) sei nach aktueller Rechtslage am ehesten mit einer Rückkehrentscheidung bei gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbots vergleichbar.

1.950 mit Aufenthaltsverbot belegt

2018 sind in Österreich 1.950 Personen mit einem Aufenthaltsverbot belegt gewesen. 811 wurden ausgewiesen, geht aus einer Statistik des Innenministeriums hervor. Diese Maßnahmen bezogen sich auf nicht (mehr) aufenthaltsberechtigte EWR Bürger, Schweizer und begünstigte Drittstaatsangehörige wie etwa Angehörige.

Gegen 780 Personen gab es Rückkehrentscheidungen – diese entsprechen in etwa den Ausweisungen, wobei sie sich nur auf nicht aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige etwa nach negativer Entscheidung im Asylverfahren beziehen. 3.501 Mal wurde eine Rückkehrentscheidung plus einem Einreiseverbot verhängt. Wobei die Dauer des Einreiseverbots im Ermessen der Behörde liegt, etwa bei Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit.

(Red.)

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